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Fristverlängerung für besonderen Verordnungsbedarf bei Lipödem bis zum 31.12.2027
Der besondere Verordnungsbedarf für Lipödem im Stadium I bis III bleibt bis zum 31. Dezember 2027 bestehen. Damit werden die Kosten für notwendige Heilmittelverordnungen weiterhin nicht auf das ärztliche Verordnungsvolumen angerechnet und fließen nicht in Wirtschaftlichkeitsprüfungen ein.
Hintergrund: LIPLEG-Studie und Anerkennung der Liposuktion
Im Juli 2025 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I–III als reguläre Behandlungsmethode anerkannt – vorausgesetzt, es wurde u.a. zuvor eine sechsmonatige konservative Therapie durchgeführt. Die Entscheidung stützt sich auf die Ergebnisse der Erprobungsstudie „LIPLEG“, aus der noch weitere Erkenntnisse erwartet werden.
Da die Auswertung der Studie noch läuft, haben KBV und GKV-Spitzenverband die ursprünglich bis Ende 2025 befristete Regelung um zwei Jahre verlängert. Die Diagnoseliste wurde entsprechend angepasst.
Alle Infos und weiterführende Links und Downloads dazu findest du HIER.
S2k Leitlinie Lipödem/ AWMF Registernummer 037-012
Immer wieder stellt sich im klinischen Alltag die Frage nach der Diagnostik und Therapie des Lipödems. Häufig kommen Mischbilder mit anderen Erkrankungen vor (z.B. Lipödem und Adipositas, Lipödem und Lymphödem), deren differentialdiagnostische Abgrenzung mitunter schwierig sein kann.
Die hier vorliegende Leitlinie ist fokussiert auf die Diagnostik und Therapie des Lipödems.
Zitat aus: https://www.lymphologic.de/2024/06/11/https-www-lymphologic-de-wp-content-uploads-2024-06-037-012l_s2k_lipoedem_2024-01_01-pdf/
Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV – Versorgungsmedizinische Grundsätze
Die Versorgungsmedizin-Verordnung enthält in der Anlage die Grundsätze, nach denen begutachtet wird, wenn jemand die Feststellung einer Behinderung beantragt.